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Allgemeine Vermietbedingungen (AGB)

A: Mieter / Fahrer

  1. Mieter kann jede juristische und natürliche Person sein, die rechtsfähig und geschäftsfähig ist.
  2. Ein berechtigter Fahrer ist jede natürliche Person, die einen, während der Anmietzeit, gültigen Führerschein, ein gültiges Ausweisdokument besitzt, je nach Fahrzeugkategorie das entsprechende Mindestalter hat und sich nicht mehr in der Probezeit befindet.
  3. Der Mieter und der Fahrer dürfen das Fahrzeug nicht führen, wenn ihre Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt ist, insbesondere unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen oder Krankheit.
  4. Das Fahrzeug darf nicht weitervermietet, belastet, verpfändet, verkauft oder in sonstiger Weise belastet werden, und zwar nicht nur das Fahrzeug selbst, sondern auch Fahrzeugteile, Fahrzeugschlüssel, Fahrzeugdokumente, Ausrüstung, Werkzeuge und/oder Zubehör.
  5. Mieter und Fahrer haben das Fahrzeug mit verkehrsüblicher Sorgfalt zu behandeln. Sie sind verpflichtet sicherzustellen, dass das Fahrzeug verschlossen und durch die Diebstahlsicherung geschützt ist, wenn das Fahrzeug geparkt wird oder unbeaufsichtigt ist.
  6. Der Mieter und der Fahrer sind verpflichtet sicherzustellen, dass das Gepäck oder Güter, die im Fahrzeug transportiert werden, so gesichert sind, dass dadurch keine Beschädigung am Fahrzeug verursacht wird und dies auch kein Risiko für die mitfahrenden Personen darstellt. Die geltenden Vorschriften zur Ladungssicherung sind zu beachten.

B: Fahrzeugzustand, Betriebsmittel, Reparaturen

  1. Der Mieter verpflichtet sich das Fahrzeug fachgerecht und pfleglich zu behandeln, alle maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln, die für die Benutzung vorgeschrieben sind zu beachten – regelmäßig zu prüfen, ob sich das Fahrzeug in einem verkehrssicheren Zustand befindet, fällige Inspektionen zu beachten, den ausreichenden Motorölstand zu prüfen und das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen.
  2. Mieter und Fahrer sind während des Mietzeitraumes verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um das Fahrzeug in dem Zustand zu erhalten, in dem es sich bei Anmietung befand, dazu beachten Sie bitte auf die Warnlampen im Fahrzeugdisplay.
    Jede Änderung und jeder mechanische Eingriff am Fahrzeug sind ohne die vorherige schriftliche Genehmigung untersagt. Sollte diese Regel verletzt werden, sind Sie verpflichtet, die Kosten zu tragen, die erforderlich sind, um den Fahrzeugzustand wiederherzustellen, der bei Anmietung bestand.
    Alle Fahrzeuge der Vermieterin sind Nichtraucherfahrzeuge.
  3. Wird während der Mietzeit eine Reparatur zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder des Betriebes des Fahrzeuges notwendig, darf der Mietereine Vertragswerkstatt bis zu einer voraussichtlichen Reparaturkostenhöhe von 50 € beauftragen. Weitergehende Reparaturen sind ohne Zustimmung der Vermieterin nicht gestattet.
  4. Dem Mieter wird das Fahrzeug mit vollem Kraftstofftank übergeben – der Mieter hat das Fahrzeug bei Beendigung der Miete mit vollem Kraftstofftank zurückzugeben. Wird das Fahrzeug nicht vollständig betankt zurückgegeben wird die Vermieterin zusätzlich zum nachgetankten Kraftstoff eine Servicegebühr in Höhe von 15,00 € in Rechnung stellen.
    Soweit Fahrzeuge mit einem AdBlue-Tank ausgestattet sind, wird dem Mieter das Fahrzeug mit vollem AdBlue-Tank übergeben. Der Mieter hat das Fahrzeug nach Beendigung der Mietverhältnisses mit vollem AdBlue-Tank zurückzugeben. Bei der Rückgabe des Fahrzeuges mit einem nicht vollständig gefüllten AdBlue-Tank wird die Vermieterin zusätzlich zum nachgetankten AdBlue eine Servicegebühr in Höhe von 15,00 € berechnen.
  5. Bei der Anmietung von Fahrzeugen mit AdBlue-Tank hat der Mieter dafür zu sorgen, dass der AdBlue-Tank stets hinreichend gefüllt ist. Der Mieter und seine Erfüllungsgehilfen haften unbeschränkt für während der Mietzeit begangene Verstöße gegen die vorstehende Verpflichtung. Der Mieter stellt die Vermieterin von sämtlichen Ansprüchen, die Behörden oder sonstige Dritte gegen die Vermieterin wegen Nicht-Betankung des AdBlue-Tanks geltend machen, insbesondere von Buß-und Verwarngeldern, frei.

C: Reservierungen

  1. Reservierungen sind nur für Preisgruppen, nicht für Fahrzeugtypen verbindlich. Übernimmt der Mieter das Fahrzeug nicht spätestens eine Stunde nach der vereinbarten Zeit, besteht keine Reservierungsbindung mehr.
  2. Eine Änderung der Buchung ist bis zu 48 Stunden vor Mietbeginn gegen Zahlung einer Umbuchungsgebühr von 20 € möglich. Eine Stornierung der Buchung ist bis zu 48 Stunden vor Mietbeginn gegen Zahlung einer Servicegebühr möglich. Wird das Fahrzeug innerhalb einer Stunde nach Ablauf der vereinbarten Uhrzeit nicht
    abgeholt, wird der bereits geleistete Mietpreis vollständig einbehalten, es sei denn der Mieter weist nach, dass der Vermieterin keine oder niedrigere Kosten durch die Nichtabholung entstanden sind.

D: Vorzulegende Dokumente bei Fahrzeugabholung

  1. Bei der Übergabe des Fahrzeuges muss der Mieter einen gültigen Personalausweis und der Fahrer einen gültigen Personalausweis, sowie eine zur Führung des Fahrzeuges erforderliche, im Inland gültige, Fahrerlaubnis
    vorlegen. Kann der Mieter bei der Übergabe des Fahrzeuges diese Dokumente nicht vorlegen, wird die Vermieterin vom Mietvertrag zurücktreten. In diesem Fall sind Ansprüche des Mieters wegen Nichterfüllung ausgeschlossen. Für bestimmte Fahrzeuggruppen gelten darüber hinaus Beschränkungen hinsichtlich des Alters und der Dauer des Besitzes der Fahrerlaubnis.
  2. Das Fahrzeug darf nur von dem Mieter, bzw. bei Firmenkunden, von den, durch die Firma benannten Fahrern geführt werden. Firmenkunden haben eigenständig zu prüfen, ob der berechtigte Fahrer im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist.
  3. Der Mieter hat das Handeln des Fahrers wie eigenes zu vertreten.
  4. Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden.
  5. Der Mieter ist verpflichtet das Ladungsgut ordnungsgemäß zu sichern.
  6. Das Fahrzeug darf nicht verwendet werden:
    • zu motorsportlichen Zwecken
    • zum Fahrsicherheitstraining
    • zur gewerblichen Personenbeförderung
    • zur Weitervermietung
    • zur Begehung von Straftaten
    • zum Transport von lebenden Tieren
    • für Fahrschulzwecke und Begleitetes Fahren
    • zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder gefährlichen Stoffen
    • auf Schotterstraßen oder auf Straßen, deren Oberfläche, Größe oder Zustand ein Risiko für das Fahrzeug darstellt, wie zum Beispiel Strand, unpassierbare Straßen, Waldwege oder Straßen, die nicht asphaltiert sind.
  7. Die Auslandsnutzung der Mietfahrzeuge ist für Polen, Slowakei, Tschechien, Kroatien, Slowenien, Bosnien, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Jugoslawien, Albanien, Mazedonien, Griechenland, Türkei und alle Länder des ehemaligen Ostblockes untersagt. Zuwiderhandlungen berechtigen dir Vermieterin zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages. Ersatzansprüche des Mieters sind in diesem Falle ausgeschlossen. Der Ersatz des Schadens, der der Vermieterin durch die Verletzung vorstehender Bestimmungen entsteht, bleibt davon unberührt.

E: Mietpreis

  1. Der Mietpreis setzt sich aus dem Basismietpreis und Sonderleistungen, wie Einweggebühren, Kosten für Betanken und Kraftstoff, Servicegebühren, Zubehör, Extras, Zustellungs- und Abholungskosten, zusammen. Sonderpreise und Preisnachlässe gelten nur für den Fall der fristgerechten Zahlung.
  2. Wenn das Fahrzeug nicht an derselben Vermietstation zurückgegeben, an der es angemietet wurde, ist der Mieter zur Erstattung der Rückführungskosten bzw. zur Bezahlung der Einweggebühr verpflichtet, sofern keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
  3. Für die Zustellung und Abholung werden die dafür vereinbarten Zustellungs- und Abholungsgebühren berechnet.
  4. Reinigungskosten für ein Fahrzeug, das in einem über die vertragsgemäße Nutzung hinaus verschmutzten
    Zustand oder mit Geruchsbeeinträchtigung zurückgegeben wird, werden nach Aufwand, mindestens aber mit einer Sonderreinigungspauschale von 150 € berechnet.
  5. Kosten für verlorene oder gestohlene Fahrzeugschlüssel.
  6. Der komplette Mietpreis, einschließlich der Gebühren und Sonderleistungen ist grundsätzlich vor der Fahrzeugabholung zu entrichten. Rückerstattungen wegen verspäteter Fahrzeugabholung oder vorzeitiger Rückgabe erfolgen nicht.
  7. Der Mieter stimmt zu, dass die Rechnungen des Vermieters in elektronischer Form versandt werden. Sollte dem Mieter eine Rechnung nicht zugehen oder durch den Mieter nicht empfangen werden können, wird der Mieter die Vermieterin hierüber unverzüglich in Kenntnis setzen, dann übersendet die Vermieterin die Rechnung erneut und bezeichnet diese als Kopie.
  8. Zuzüglich zum Mietpreis ist vor der Fahrzeugabholung eine Sicherheitsleistung (Kaution) in Höhe von mindestens 150,00 € zu entrichten. Eine Verzinsung der Sicherheitsleistung erfolgt nicht.
  9. Gerät der Mieter mit der Entrichtung der Miete in Verzug, ist die Vermieterin berechtigt, den Mietvertrag auch ohne vorherige Mahnung fristlos zu kündigen.

F: Versicherung

  1. Der Versicherungsschutz für das gemietete Fahrzeug erstreckt sich auf eine Haftpflichtversicherung mit einer max. Deckungssumme von 50 Mio. €.
  2. Nicht versichert ist die Verwendung der Fahrzeuge für die erlaubnispflichtige Beförderung gefährlicher Stoffe – Gefahrgut.

G: Anzeigepflicht bei Unfällen, Diebstahl

  1. Der Mieter oder Fahrer hat nach jedem Unfall-, Diebstahl-, Brand-, Wild- oder sonstigem Schaden unverzüglich die Polizei zu verständigen.
  2. Der Mieter ist verpflichtet, bei jeglicher Beschädigung des Fahrzeuges während der Mietzeit, die Vermieterin unverzüglich über alle Einzelheiten des Ereignisses, dass zur Beschädigung geführt hat, schriftlich zu unterrichten. Dazu ist der Vordruck, der sich bei den Fahrzeugpapieren befindet, in allen Punkten sorgfältig und wahrheitsgemäß auszufüllen. Der Vordruck kann jederzeit auf den Webseiten der Vermieterin abgerufen werden.
  3. Der Mieter oder Fahrer haben alles zu tun, um das Schadenereignis aufzuklären, insbesondere haben sie die Fragen der Vermieterin zu dem Schadenereignis vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten.
  4. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.

H: Haftung der Vermieterin

  1. Die Vermieterin haftet bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit der Vermieterin, eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Vermieterin haftet nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  2. Für Sachen, die bei Rückgabe im Mietgegenstand zurückgelassen werden übernimmt die Vermieterin keine Haftung.

I: Haftung des Mieters

  1. Bei Mietvertragsverletzungen, Fahrzeugschäden und Fahrzeugverlust haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in dem Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat.
  2. Der Mieter kann die Haftung aus Unfällen durch Zahlung eines Entgeltes begrenzen. Eine solche Vertragliche Haftungsbegrenzung entspricht der Vollkaskoversicherung, d.h. der Mieter und die vertraglich festgelegten berechtigten Fahrer haften bis zu einem Betrag in Höhe des vereinbarten Selbstbehaltes. Ein Anspruch auf eine vertragliche Haftungsbegrenzung besteht nicht, wenn der Schaden vorsätzlich herbeigeführt wurde. Bei grob fahrlässig herbeigeführten Schäden, ist die Vermieterin berechtigt, ihre Leistungsverpflichtung zur Haftungsbegrenzung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Selbstbeteiligung des Mieters im Schadensfall richtet sich nach der, im Mietvertrag vereinbarten Höhe. Die vertragliche Haftungsbegrenzung gilt nur für den Mietvertragszeitraum.
  3. Der Mieter haftet unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen, sowie für sämtliche Besitzstörungen, die er oder Dritte, denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, verursachen. Der Mieter stellt die Vermieterin von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße von der Vermieterin erheben. Für den Verwaltungsaufwand der der Vermieterin für die Bearbeitung von Anfragen durch die Verfolgungsbehörden oder sonstige Dritte zur Ermittlung von Ordnungswidrigkeiten, Straftaten oder Störungen entsteht, die während der Mietzeit begangen wurden, berechnet die Vermieterin für jede Anfrage 12,50 €, es sei denn der Mieter weist nach, das der Vermieterin ein geringerer Aufwand oder Schaden entstanden ist. Der Vermieterin ist es unbenommen einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.
  4. Brems-, Betriebs-, und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden, dies gilt insbesondere für Schäden, die auf ein Verrutschen der Ladung zurückzuführen sind.
  5. Bei der Benutzung von mautpflichtigen Straßen hat der Mieter für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der anfallenden Mautgebühr zu sorgen. Der Mieter stellt die Vermieterin von sämtlichen Mautgebühren frei, die er oder Dritte, denen er das Fahrzeug überlässt, verursachen. Bei Fahrzeugkombinationen, bei denen das zulässiges Gesamtgewicht der Zugmaschine unter 7,5 t liegt ist der Mieter verpflichtet die Mautgebühr manuell (online oder am Terminal) zu entrichten. Eine On-Board Unit (OBU) wird durch die Vermieterin nicht zur Verfügung gestellt. Für Zugmaschinen wird von der Vermieterin keine, um einen Anhängerzuschlag erhöhte Kraftfahrzeugsteuer entrichtet. Soweit ein angemieteter LKW mit einem Anhänger betrieben wird, hat der Mieter dafür zu sorgen, dass für den Anhänger rechtzeitig und vollständig die Kraftfahrzeugsteuer entrichtet wird. Der Mieter stellt die Vermieterin von allen Ansprüchen, Steuern (einschließlich Zinsen, Säumniszuschlägen und Nebenforderungen), Kosten, Buß- und Verwarngeldern frei, die Behörden wegen eines Verstoßes gegen die vorstehende Obliegenheit der Vermieterin gegenüber geltend machen.
  6. Diese Regelungen gelten neben dem Mieter auch für den berechtigten Fahrer, wobei die vertragliche Haftungsbegrenzung nicht zugunsten unberechtigter Nutzer der Mietsache gilt.
  7. Sofern der Unfall polizeilich aufgenommen wurde, werden Schadensersatzansprüche von gegen den Mieter erst fällig, wenn die Vermieterin Gelegenheit hatte, die Ermittlungsakte einzusehen. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt spätestens sechs Monate nach Rückgabe des Fahrzeuges. Im Fall der Akteneinsicht wird die Vermieterin den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht benachrichtigen.

J: Fahrzeugabholung / Fahrzeugrückgabe

  1. Stellt der Mieter/Fahrer bei der Fahrzeugabholung einen Mangel oder Schaden fest, der nicht im Mietvertrag
    dokumentiert ist, ist er verpflichtet sicherzustellen, dass dieser auf dem Mietvertrag vermerkt wird. Dies gilt auch bei einem Mangel oder Schaden am gebuchten Zubehör. Diese Änderungen sind von Ihnen und dem Mitarbeiter
    der Vermieterin zu unterschreiben.
  2. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug zum Ablauf der Mietzeit der Vermieterin am vereinbarten Ort und, sofern nicht anders vereinbart, während der üblichen Geschäftszeiten, die in den Geschäftslokalen der Vermieterin bekannt gemacht werden, zurückzugeben.
  3. Mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit endet der Mietvertrag. Setzt der Mieter den Gebrauch des Fahrzeuges nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. Der § 545 BGB findet keine
    Anwendung.
  4. Bei Rückgabe des Fahrzeugs zu einem früheren Zeitpunkt als im Mietvertrag vereinbart, hat der Mieter keinen Anspruch auf Rückerstattung eines Teils der Mietkosten.
  5. Bei Verletzung der Rückgabepflicht haften mehrere Mieter als Gesamtschuldner.
  6. Gibt der Mieter das Fahrzeug – auch unverschuldet – nicht zum Ablauf der vereinbarten Mietdauer an die Vermieterin zurück, ist die Vermieterin berechtigt, für die Dauer der Vorenthaltung als Nutzungsentschädigung mindestens ein Entgelt in Höhe des vereinbarten Mietzinses zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
  7. Falls das Fahrzeug nicht zu dem, im Mietvertrag vereinbarten Zeitpunkt zurückgegeben wird und nicht unverzüglich eine Meldung des Mieters zum Grund der verspäteten Rückgabe vorliegt, muss davon ausgegangen werden, dass das Fahrzeug widerrechtlich genutzt wird. Die Vermieterin ist dann berechtigt, bei der zuständigen Behörde Anzeige zu erstatten und gerichtliche Schritte einzuleiten, um die unverzügliche Rückgabe des Fahrzeugs zu verlangen. In einem solchen Fall gelten der vereinbarte Versicherungsschutz und die sonstigen vertraglichen Leistungen nicht. Die Vermieterin kann dem Mieter gegenüber den gesamten Schaden, der durch das Verschulden des Mieters entstanden ist, geltend machen, insbesondere Bußgelder, Strafen, Mautgebühren oder Maßnahmen, die aufgrund von Forderungen durch Behörden zur Identifizierung des Schädigers oder zur Klärung der Umstände in Bezug auf ein Vergehen oder eine strafbare Handlung entstehen.

K: Schäden am Fahrzeug

Weicht der Fahrzeugzustand bei Rückgabe vom Zustand bei Anmietung ab, gelten folgende Regelungen:

  1. Bei leichten Schäden (Bagatellschaden):
    Bei einem geringfügigen Schaden, der keinen Einfluss auf die Vermietfähigkeit des Fahrzeuges hat und bei dem die Verkehrssicherheit nach den geltenden Gesetzen weiterhin gegeben ist (z.B. Fehlteile) wird der Vorfall auf Basis der "Preisliste für Bagatellschäden" reguliert.
  2. Bei allen anderen Schäden:
    Schäden die nicht in der Liste für Bagatellschäden aufgeführt sind (z.B. ein Schaden, der die Rückgabe des Mietfahrzeuges beeinträchtigt und der eine vorübergehende Standzeit für die Reparatur nach sich zieht, wie z.B. - ohne Anspruch auf Vollständigkeit - Schäden an der Karosserie) werden auf Grundlage eines Kostenvoranschlages berechnet. Der Mieter kann selbstverständlich die Vertragswerkstatt mit der Erstellung eines Kostenvoranschlages oder einen Gutachter mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragen.
    Die Gebühr für den Kostenvoranschlag beträgt 50,00 €.
    Die Kosten für das Gutachten werden durch den Gutachter festgelegt.
    Die Bearbeitungsgebühr für diese Schäden beträgt 42,00 €.
    Die Kosten für Gutachten, Kostenvoranschlag und Bearbeitungsgebühr sind nicht mit der Selbstbeteiligung (Haftungsbegrenzung) aufrechenbar.

L: Kündigung

  1. Die Parteien sind berechtigt, die Mietverträge entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu kündigen. Aus wichtigem Grund kann die Vermieterin die Mietverträge außerordentlich fristlos kündigen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere:
    • Zahlungsverzug der Mietzahlungen von mindestens 10 Bankarbeitstagen
    • gegen den Mieter gerichtete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
    • erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Mieters
    • mangelnde Pflege des Fahrzeuges
    • unsachgemäßer und unrechtmäßiger Gebrauch des Fahrzeuges
    • wenn der Vermieterin durch den Mieter ein Schaden zugefügt wird
    • Vorsätzliche Beschädigung des Mietfahrzeuges
    • das Verschweigen oder Verbergen eines Schadens am Fahrzeug
    • Missachtung der Vorschriften über den Einsatz von Kraftfahrzeugen im Güterkraftverkehr
    • die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietvertrages z.B. wegen zu hoher Schadenquote
  2. Kündigt die Vermieterin einen Mietvertrag, ist der Mieter verpflichtet, die Fahrzeuge samt Fahrzeugpapieren, sämtlichem Zubehör und aller Fahrzeugschlüssel unverzüglich an die Vermieterin herauszugeben.

M: Datenschutzklausel

  1. Die personenbezogenen Daten des Mieters werden ausschließlich für Zwecke der Vertragsbegründung, -durchführung oder -beendigung von der Vermieterin erhoben, verarbeitet und genutzt. Eine Verwendung der Daten für Werbezwecke erfolgt nicht. Eine Übermittlung an sonstige Dritte erfolgt nur, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist, z.B. an das Kreditunternehmen des Mieters zum Zwecke der Abrechnung, den Betreiber des Mautsystems, sowie an die entsprechende Behörde oder sonstige Stelle zum Zweck der direkten Geltendmachung von Gebühren, Kosten, Mautgebühren oder Buß- und Verwarngelder. Eine darüber hinausgehende Verwendung bedarf der gesetzlichen Erlaubnis oder der Einwilligung.
  2. Unsere Fahrzeuge sind mit GPS ausgerüstet.

N: Allgemeine Bestimmungen

  1. Die Aufrechnung von Forderungen der Vermieterin ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Mieters oder eines berechtigten Fahrers möglich.
  2. Sämtliche Rechte und Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung gehen zugunsten oder zulasten des berechtigten Fahrers.
  3. Solange und soweit in dieser Vereinbarung nichts geregelt ist sind die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) und die Vorschriften der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB 95) entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch für sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Unklarheiten.

O: Gerichtsstand

  1. Gerichtsstand ist, sofern der Mieter Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, Magdeburg.
  2. Mündliche Nebenabsprachen bestehen nicht.