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Mietbedingungen

I.Vertragsverhältnis

Vertragspartner werden jeweils die Unterzeichner des Mietvertrages

II. Mietpreis, Mietdauer, Zahlung

  1. Der Mietpreis richtet sich nach der jeweils gültigen Preisliste.Wird das Fahrzeug an einem anderen,als dem im Vertrag vereinbarten Ort zurückgegeben ist die Einwegmiete zu entrichten.
  2. Die für die Berechnung des Mietzins maßgebliche Mietdauer beginnt mit vertraglich vereinbarten Beginn des Mietverhältnisses und endet, auch bei dem vorzeitiger Rückgabe des Fahrzeuges, mit dessen Ende. Bei Nichtabholung des Fahrzeuges oder dessen vorzeitiger Rückgabe hat sich die Vermieterin auf Ihre Mietzinsansprüche das anrechnen zu lassen, was sie auseiner anderweitigen Vermietung erzielt. Ansonsten werden ersparte Aufwendungen der Vermieterin mit 20% des vereinbarten Mietzins angerechnet. Bei Überschreitung des vereinbarten Rückgabezeitpunktes ist bis zur tatsächlichen Rückgabe des Fahrzeuges mindestens der vertraglich vereinbarte Mietzins zu zahlen. Weitergehende Schadenersatzansprüche der Vermieterin bleiben hiervon unberührt.

III. Pflichten des Mieters

  1. Obhutspflicht/Betankung Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln. Er hat dabei technische Vorschriften und die Betriebsanleitung zu beachten, insbesondere den vorgeschriebenen Kraftstoff zu tanken, sowie die fortdauernde Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Das Fahrzeug wird dem Mieter vollgetankt übergeben und ist vom Mieter vollgetankt zurückzugeben. Kommt ein Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, hat er die für die Betankung anfallenden Kraftstoffkosten zu tragen zuzüglich einer Aufwandspauschale von bis zu 15 €. Die Tankbelege sind bei Rückgabe vorzuweisen. Das Fahrzeug ist ordnungsgemäß zu verschließen.
  2. Nutzung des Fahrzeugs/Verkehrsverstöße Das Fahrzeug darf nur in der vertraglich vereinbarten Art genutzt werden. Verboten ist die gewerbliche Personenbeförderung, die Verwendung zu Testzwecken und die Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen. Hierzu gehört auch das Befahren von nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Rennstrecken welche für das allgemeine Publikum freigegeben sind. Der Mieter hat die Verkehrsvorschriften zu beachten. Er hat die Vermieterin von allen Forderungen freizustellen, welche aufgrund von Verkehrsverstößen an sie als Halterin des Fahrzeugs herangetragen werden (z .B. Bußgelder, Verwaltungsgebühren, Abschleppkosten). Wird die Vermieterin aufgrund eines während der Mietzeit begangenen Verkehrsverstoßes entsprechend in Anspruch genommen oder erfolgt aus diesem Grunde ihre Anhörung, hat der Mieter in jedem Fall eine Aufwandspauschale von bis zu 15 € zu zahlen. Verboten sind Fahrten unter Alkoholeinfluß!
  3. Fahrten ins Ausland Auslandsfahrten bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Vermieterin.
  4. Führungsberechtigung Führungsberechtigt sind, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes im Vertrag vereinbart ist, nur die auf der Vorderseite des Vertrages unter Mieter I und II aufgeführten Personen. Bei Firmenmieten sind alle Mitarbeiter des Mieters welche im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis sind, führungsberechtigt. Bei Überlassung des Fahrzeugs an Dritte haftet der Mieter für alle Schäden in voller Höhe.
  5. Verhalten bei Unfällen und sonstigen Schäden, auch bei Schäden ohne Beteiligung Dritter Bei jedem Schadenseintritt ist der Mieter verpflichtet:
    • Die Vermieterin unverzüglich telefonisch zu verständigen und dabei die weitere Verwendung des beschädigten Mietfahrzeuges abzustimmen.
    • Keine Abschlepp- und Reparaturdienste zu beauftragen.
    • Alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, welche der Beweissicherung bezüglich des Unfallherganges dienen können und die Durchsetzung der Schadenersatzansprüche der Vermieterin zu gewährleisten . Dies um fasst u.a. die Verpflichtung, bei jedem Unfall ungeachtet seines Ausmaßes die Polizei hinzuzuziehen, die Namen und Adressen der Unfallbeteiligte, die Kennzeichen der Fahrzeuge, einschließlich deren Haftpflichtsicherung und VS-Nummer festzuhalten sowie Personen, die als Zeugen in Betracht kommen, um Namen und Anschrift zu bitten. Der Mieter verpflichtet sich kein Schuldanerkenntnis weder mündlich noch schriftlich abzugeben und keinem Vergleich, der die Schadenersatzansprüche der Vermieterin zum Gegenstand hat, zuzustimmen.

IV. Haftung des Mieters

  1. mit zusätzlicher Haftungsreduzierung Die Vereinbarung der Haftungsreduzierung erfolgt durch Unterschrift des Mieters bei Vertragsabschluß in dem dafür vorgesehenen Feld auf der Vorderseite des Vertrages. Die mündliche oder telefonische Vereinbarung einer Haftungsreduzierung ist ausdrücklich ausgeschlossen, ebenso derer rückwirkende Vereinbarung. Mitarbeiter der Vermieterin und der mit ihr verbundenen Unternehmen sind zur Entgegennahme und Abgabe von Erklärungen nicht bevollmächtigt. Bei Vereinbarung einer Haftungsreduzierung haftet der Mieter pro Schadensfall bis zur Höhe der im Vertrag vereinbarten Selbstbeteiligung.
  2. Wegfall der Haftungsreduzierung! Der Mieter haftet ohne Einschränkungen für vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden, auch wenn er eine Haftungsreduzierung vereinbart hat. Bei Überlassung des Fahrzeuges an Dritte entfällt die Haftungsreduzierung !!! Die Haftungsreduzierung endet mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Mietzeit. Der Mieter haftet daher, unbeschadet seiner Verpflichtung zur Fortentrichtung des Mietzinses, uneingeschränkt für alle Schäden, welche nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer eintreten. Zusatz für LKW, Transporter und Kleinbusse Bei Anmietung von LKW, Transportern und Kleinbussen haftet der Mieter auch bei vereinbarter Haftungsreduzierung in vollem Umfang für alle Schäden, welche durch Nichtbeachten von Durchfahrtshöhen und -breiten bzw. durch nicht ausreichend gesicherte Ladung (z.B. ungenügender Verschluß, ungenügendes Verstauen) eintreten, ferner bei LKW für alle Schäden am Aufbau (Spriegel, Plane, Koffer, Hebebühne).

V. Pflichten und Haftung der Vermieterin/Versicherung

  1. Wird während der Mietzeit ohne Verschulden des Mieters eine Reparatur notwendig, darf der Mieter nur mit vorheriger Zustimmung der Vermieterin eine Werkstatt mit der Reparatur beauftragen. Die Reparaturkosten trägt die Vermieterin, sofern der Mieter nicht nach denBestimmungen des Abschnitt IV.2. haftet.
  2. Das Fahrzeug ist haftpflichtversichert, eine Vollkaskoversicherung besteht nicht.
  3. Die Vermieterin haftet, außer bei Personenschäden, für einen Schaden des Mieters, gleich aufgrund welcher Tatsachen oder aus welchem Rechtsgrund (z.B. Verzug, Vertragsverletzung, unerlaubte Handlung, Verschulden bei Vertragsabschluß), insbesondere auch hinsichtlich etwaiger Folgeschäden und Ansprüche Dritter, nur im Falle vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns der Vermieterin oder eines ihrer Erfüllungsgehilfen Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten besteht eine Haftung, jedoch nur für bei Vertragsabschluß vorhersehbare vertragstypische Schäden. Die Vermieterin ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, welche der Mieter bei Rückgabe im Fahrzeug zurückgelassen hat.

Allgemeine Geschäftsbedingungen als PDF zum downloaden und ausdrucken.

 

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